Mitteilungen an Finanzamt bis spätestens 29.2.2024

Das Einkommensteuergesetz sieht für Unternehmer in bestimmten Fällen – wie zum Beispiel Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates, selbständiger Versicherungsvertreter, als Vortragender oder freie Dienstnehmer –  eine kalenderjahrbezogene Mitteilungspflicht von personen- und leistungsbezogenen Daten vor. Unternehmer:innen und Körperschaften müssen für Auszahlungen von bestimmten selbstständig erbrachten Leistungen dem Finanzamt ihre Daten elektronisch oder mit dem Formular E109a übermitteln. Die Mitteilung für die Daten des Vorjahres muss im Wege der automationsgestützten Datenübertragung bis zum letzten Tag des Monats Februar – somit der 29.2.2024 – unter Verwendung des amtlichen Vordruckes E109a bis Ende Jänner des Folgejahres erfolgen. Eine Meldung kann –  bei bestimmten Voraussetzungen – auch unterbleiben.


Quelle: Unternehmensservice Portal
Wirtschaftskammer Österreich

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