Eine zwischen Deutschland und Österreich abgeschlossene Rahmenvereinbarung sieht seit 1. Januar 2023 vor,  dass bei grenzüberschreitender Telearbeit (betrieblicher Arbeitsplatz in Österreich, Homeoffice in Deutschland – oder umgekehrt) auf Antrag das Sozialversicherungsrecht jenes Staates gilt, in dem die betriebliche Arbeitsstätte liegt. Eine wesentliche Voraussetzung hierfür ist, dass die Homeoffice-Tätigkeit maximal 40 % der gesamten dienstlichen Tätigkeit des Arbeitnehmers beträgt.

Quelle: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz