Glasgebäude am Schwarzenbergplatz

 

Lohnbuchhaltung

Die HK Bilanz & Service GmbH übernimmt für Sie die Lohnbuchhaltung – in Österreich Personalverrechnung genannt. Wir kennen die arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen im Detail und haben praktische Erfahrung im Kontakt mit den örtlichen Behörden. Nutzen Sie unser Know-how für die Lohn- und Gehaltsabrechnungen Ihrer Mitarbeiter:innen in Österreich!

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Was Sie als Arbeitgeber wissen sollten

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13. und 14. Gehalt fast immer Pflicht

Wenn Deutsche und Österreicher Gehaltsverhandlungen führen, sollten Sie eine ganz wesentliche Sache beachten: Das 13. und 14. Gehalt, auch Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld genannt (in Österreich auch „Remuneration“)! In beiden Ländern gibt es keine grundsätzliche Verpflichtung zur Auszahlung eines 13. und 14. Gehalts, doch in Österreich entsteht diese Pflicht fast flächendeckend durch die entsprechende Verankerung in den Kollektivverträgen (ähnlich den Tarifverträgen in Deutschland). Dort ist auch genau festgehalten, wie diese Sonderzahlungen berechnet werden müssen. In Deutschland erhalten rund 50 Prozent der Erwerbstätigen Urlaubs- und Weihnachtsgeld; in Österreich sind es 98 Prozent. Ob von 12 oder 14 Gehältern die Rede ist, sollte bei grenzüberschreitenden Gesprächen über die Entlohnung jedenfalls vorab geklärt werden.

 

Höhere Grenze für steuerfreie Essensgutscheine

Die Höchstgrenze für steuerfreie Essensgutscheine wurde in Österreich mit 30. Juni 2020 von 4,40 Euro auf 8,00 Euro angehoben. Diese Gutscheine dürfen nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte eingelöst werden. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind sie seit 1. Juli 2020 bis zu einem Betrag von 2,00 Euro pro Arbeitstag steuerfrei (bis 30. Juni 2020 waren es 1,10 Euro). Übersteigt der Wert der abgegebenen Essensbons 2,00 Euro bzw. 8,00 Euro pro Arbeitstag, liegt hinsichtlich des übersteigenden Betrags ein steuerpflichtiger Sachbezug vor. „8 Euro-Gutscheine“ können auch dann steuerfrei behandelt werden, wenn die Mahlzeiten, die zwar von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet oder geliefert bzw. selbst abgeholt werden, aber in der Wohnung des Arbeitnehmers (etwa im Homeoffice) konsumiert werden.

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